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Ver­wen­dung von Auftragsbedingungen

Für die Durch­füh­rung jedes Auf­tra­ges und die Ver­ant­wort­lich­keit der Kanz­lei bzw. jedes ihrer Part­ner gel­ten in Abhän­gig­keit von der zu erbrin­gen­den Leis­tung die nach­fol­gend wiedergegebenen

in der jeweils aktu­el­len Fassung.

Pflich­ten nach dem Geldwäschegesetz 

Das Geld­wä­sche­ge­setz (GwG) ver­langt erheb­li­che Iden­ti­fi­zie­rungs- und Auf­be­wah­rungs­pflich­ten. Ins­be­son­de­re besteht nach § 2 Abs. 1 GwG bei Abschluss eines Bera­tungs­ver­trags die Pflicht zur Iden­ti­fi­zie­rung des Auftraggebers.

Wirt­schafts­prü­fer und Steu­er­be­ra­ter haben den Iden­ti­fi­zie­rungs­pflich­ten stets zu genü­gen, Rechts­an­wäl­te bei bestimm­ten Leis­tun­gen. Die Iden­ti­fi­zie­rung erfolgt min­des­tens durch Über­ga­be einer Foto­ko­pie des gül­ti­gen Per­so­nal­aus­wei­ses oder Rei­se­pas­ses des Auf­trag­ge­bers. Bei juris­ti­schen Per­so­nen erfolgt die Iden­ti­fi­zie­rung durch Ein­ho­lung eines Han­dels­re­gis­ter­aus­zugs der juris­ti­schen Per­son und Iden­ti­fi­zie­rung sämt­li­cher Mit­glie­der des Geschäftsführungsorgans.

Der Auf­trag­ge­ber muss außer­dem erklä­ren, auf eige­ne Rech­nung zu han­deln. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, die­se Auf­zeich­nung für einen Zeit­raum von min­des­tens fünf Jah­ren auf­zu­be­wah­ren (§ 8 Abs. 4 GwG).

Zur Erfül­lung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten wer­den wir Ihnen im Rah­men der Auf­trags­er­tei­lung ein For­mu­lar zur Iden­ti­fi­ka­ti­on nach dem Geld­wä­sche­ge­setz und mit der Bit­te über­ge­ben, es unterschrieben/datiert an uns zurückzusenden.

Elektronische Datenverwaltung

Die wirt­schaft­li­che Bear­bei­tung der Auf­trä­ge ver­langt den Ein­satz der elek­tro­ni­schen Daten­ver­ar­bei­tung. Der Auf­trag­ge­ber ist des­halb ein­ver­stan­den, dass Daten, die das Ver­trags­ver­hält­nis der Mark­mil­ler und Part­ner mbB und/oder deren Part­ner betref­fen, in elek­tro­nisch ver­wal­te­ten Datei­en gespei­chert und genutzt werden.

E‑Mail-Verkehr

Mit­tei­lun­gen und Anzei­gen im Rah­men der Durch­füh­rung eines Auf­trags kön­nen von bei­den Par­tei­en auch in Form von E‑Mails ver­schickt wer­den. Dies gilt jedoch nicht für rechts­ge­schäft­li­che, frist­ge­bun­de­ne oder fris­t­wah­ren­de Erklärungen.

Zeit­kri­ti­sche oder aus ande­ren Grün­den wich­ti­ge Mit­tei­lun­gen sol­len wegen mög­li­cher Stö­run­gen im Inter­net per Post oder Kurier ver­sen­det wer­den. Mit der Umstel­lung der Über­tra­gungs­tech­no­lo­gie der Tele­fax-Anschlüs­se von ISDN auf All-IP bzw. Voice-over-IP (VoIP) wer­den die Unsi­cher­hei­ten im E‑Mailverkehr auf die­sen Daten­weg über­tra­gen; er ermög­licht des­halb kei­nen zuver­läs­si­gen und siche­ren Daten­ver­kehr mehr.

M&P‑Datenraum: Zuver­läs­si­ger und siche­rer Datenaustausch

Den Daten­aus­tausch wickeln wir zuver­läs­sig und sicher über unse­ren M&P‑Datenraum, eine cloud-Lösung, ab. Die Soft­ware erfüllt alle in Deutsch­land rele­van­ten Daten­schutz- und Com­pli­an­ce-Richt­li­ni­en. Die Daten wer­den aus­schließ­lich in zer­ti­fi­zier­ten deut­schen Rechen­zen­tren gespei­chert („Hos­ted in Ger­ma­ny“). Maß­geb­lich ist allein deut­sches Recht. Alle Daten, die in unse­ren Daten­raum hoch- und aus ihm her­un­ter­ge­la­den wer­den, sind auf dem Ser­ver und dem Über­tra­gungs­weg stets verschlüsselt.

Vollmachten

Unse­re Voll­mach­ten kön­nen Sie zum Lesen und Aus­dru­cken hier im PDF-For­mat herunterladen:

Honorar

Die Kos­ten für Steu­er­be­ra­tungs­leis­tun­gen sind in der Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung gere­gelt. Auf Wunsch kön­nen unter Berück­sich­ti­gung der berufs­recht­li­chen Beson­der­hei­ten indi­vi­du­el­le Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen geschlos­sen werden.

Die ers­te Kon­takt­auf­nah­me über Tele­fon ist kos­ten­los und für bei­de Sei­ten stets unverbindlich.

Das gilt im Bereich der Steu­er­be­ra­tung und Wirt­schafts­prü­fung regel­mä­ßig auch für das ers­te per­sön­li­che Gespräch.

Das Anwalts­ho­no­rar wird seit dem 1. Juli 2006 für die außer­ge­richt­li­che Tätig­keit frei ver­ein­bart. Es kön­nen fol­gen­de Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen getrof­fen werden:

  • Fes­tes Pauschalhonorar
  • Hono­rar nach Zeitaufwand
  • Ver­ein­ba­rung der ent­spre­chen­den Anwen­dung der RVG-Tabellen

Falls kei­ne Ver­ein­ba­rung getrof­fen wird, gel­ten die gesetz­li­chen Ver­gü­tungs­tat­be­stän­de nach dem RVG.

Ver­tritt der Anwalt eine Par­tei in einem Gerichts­ver­fah­ren, kann eben­falls eine indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­rung getrof­fen wer­den. Der Anwalt darf laut Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) im gericht­li­chen Ver­fah­ren jedoch nicht weni­ger ver­lan­gen als das gesetz­li­che Hono­rar, das im RVG fest­ge­legt ist.

Gern bera­ten wir Sie im Ein­zel­fall vor­ab zu den anfal­len­den Kos­ten unse­rer Tätigkeit.